Insights | 22 June 2026
Das Parlament beschliesst diverse Anpassungen des SchKG – Schweizweiter Betreibungsregisterauszug, Einschränkungen bei Barzahlungen, elektronische Zustellungen, Vorgaben für Betreibungsbegehren, Online-Versteigerungen und requisitionsweiser Arrestvollzug
Das Parlament hat am 19. Juni 2026 eine Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG, Geschäft Nr. 24.065) in der Schlussabstimmung verabschiedet. Kurz zusammengefasst bringt die Revision folgende wesentliche Neuerungen:
Schweizweiter Betreibungsregisterauszug
Die Revision schafft die Grundlage für einen schweizweiten Betreibungsregisterauszug. Der Bund betreibt neu ein zentrales Informationssystem mit den notwendigen Daten für Auskünfte über Betreibungen (nArt. 8b Abs. 1 SchKG). Er kann diese Aufgabe unter seiner Aufsicht einer Organisation übertragen, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben erfüllt (nArt. 8b Abs. 2 SchKG). Die für das zentrale Informationssystem benötigten Daten übermitteln die Betreibungsämter aus ihren Registern (nArt. 8b Abs. 3 SchKG). Um eine eindeutige Identifikation der Betreibungsschuldner zu gewährleisten, sind die Betreibungsämter verpflichtet, als Identifikator systematisch bei natürlichen Personen die AHV-Nummer und bei anderen Rechtsträgern die Unternehmens-Identifikationsnummer zu verwenden (nArt. 8 Abs. 1bis).
Die Auskunft über Betreibungen kann entweder beim Betreibungsamt an einem Betreibungsort der Person, über die Auskunft verlangt wird, oder über das zentrale Informationssystem eingeholt werden (nArt. 8c Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt identifiziert die Person, über die Auskunft verlangt wird, und prüft bei Auskünften über Drittpersonen das Interesse an der Auskunft (nArt. 8c Abs. 2 SchKG). Für die Auskunft über das zentrale Informationssystem sieht der Bundesrat eine automatisierte Identifikation vor (nArt. 8c Abs. 3 SchKG). Die Auskunft aus dem zentralen Informationssystem umfasst sämtliche der betroffenen Person mittels Identifikator zugeordneten Betreibungen (nArt. 8c Abs. 4 SchKG). Einzelheiten der Ausgestaltung und des Betriebs des zentralen Informationssystems sowie des Bezugs von Auskünften über das zentrale Informationssystem regelt der Bundesrat auf dem Verordnungswege (nArt. 8b Abs. 6 und nArt. 8c Abs. 4 SchKG).
Diese Neuerungen bringen wesentliche Verbesserungen für Gläubiger. Bisher konnte sich ein Schuldner durch Verlegung von Wohnsitz oder Sitz relativ einfach einen «sauberen» Betreibungsregisterauszug beschaffen, weil auf einem Betreibungsregisterauszug derzeit nur die im betreffenden Betreibungskreis erfolgten Betreibungen verzeichnet sind. Dieser Praxis wird nun ein Riegel geschoben.
Einschränkung von Barzahlungen
Pro Betreibungsverfahren können Zahlungen neu generell nur noch bis zum Betrag von insgesamt 100‘000 Franken in bar geleistet werden. Bei höheren Beträgen ist die Zahlung des 100‘000 Franken übersteigenden Teils über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 abzuwickeln. Bisher galt diese Einschränkung nur bei öffentlichen Versteigerungen (Art. 129 Abs. 2 SchKG).
Elektronische Zustellungen
Gemäss dem revidierten Art. 34 Abs. 2 SchKG werden Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt, sofern die betroffene Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch eingereicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt hat.
Es steht damit in diesen Fällen nicht (mehr) im Belieben der Ämter, ob die Zustellung elektronisch erfolgt, und eine gleichzeitige Zustellung von Papierurkunden ist nicht vorgesehen. Dies gilt insbesondere auch für das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls (nArt. 76 Abs. 2 SchKG) und Verlustscheine.
Nicht erfasst von den Änderungen in Artikel 34 SchKG ist die Zustellung von Betreibungsurkunden nach Art. 64 ff. SchKG und namentlich des Zahlungsbefehls nach Art. 72 ff. SchKG. Allerdings bringt die Revision auch für Letzteres eine Neuerung. Ist eine erste Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post erfolglos geblieben, so kann sie mit Einverständnis des Schuldners unter gewissen Voraussetzungen elektronisch erfolgen (nArt. 72 Abs. 3 SchKG):
Vorgaben an Betreibungsbegehren
Der Bundesrat erhält neu die Kompetenz, den Inhalt und die Form der Angaben des Betreibungsbegehrens zu regeln sowie die Anzahl der Forderungen pro Betreibungsbegehren zu beschränken (nArt. 67 Abs. 4 SchKG). Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesrat hier mit Augenmass vorgeht und Gläubigern die Stellung von Betreibungsbegehren nicht erschwert.
Online-Versteigerungen
Die Revision schafft neu eine explizite gesetzliche Grundlage für die Versteigerung von Vermögenswerten über allgemein zugängliche Online-Plattformen. Die Wahl der Online-Versteigerung als Verwertungsmodus steht im Ermessen des Betreibungs- bzw. des Konkursamtes (nArt. 129a bzw. rev. Art. 256 Abs. 1 SchKG). Die zentrale Voraussetzung für die Wahl der Online-Versteigerung ist die Annahme, dass gegenüber den anderen Verwertungsmodi über diesen Weg ein besseres Verwertungsergebnis erzielt wird.
Angeordnet werden die Online-Versteigerung und ihre Modalitäten durch eine Verfügung, die dem Schuldner, dem Gläubiger sowie den beteiligten Dritten eröffnet wird (nArt. 129a Abs. 2 und nArt. 259a SchKG). Erfolgt die Verwertung durch Versteigerung über eine Online-Plattform, so kann nur diese Verfügung über die Wahl und die Modalitäten dieser Verwertungsart angefochten werden, wobei sich die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG richtet (nArt. 132a und nArt. 259a SchKG). Eine Beschwerde gegen den erfolgten Abschluss des Kaufvertrages über die Online-Plattform ist demgegenüber nicht möglich. Gemäss Botschaft kann der tatsächliche Verlauf und Ausgang der Online-Versteigerung nur noch gemäss den Regelungen über die Haftung im Betreibungs- und Konkursverfahren angefochten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 SchKG).
Präzisierung betreffend Arrestvollzug
Eine Anpassung erfährt schliesslich Art. 275 SchKG. Neu verweist diese Bestimmung für den Arrestvollzug nicht mehr nur auf Art. 91–109 SchKG, sondern auch auf Art. 89 SchKG. Damit ist nun auch nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung klargestellt, dass Arreste schweizweit requisitionsweise vollzogen werden können (vgl. bisher schon BGE 148 III 138).
Fazit
Die Revision bringt für die Praxis wichtige Neuerungen und Klarstellungen. Sie verbessert durch den neu eingeführten schweizweiten Betreibungsregisterauszug insbesondere auch den Schutz von Gläubigern.
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